Einfuhr von Hilfsgütern nach Kamerun
Stand: April 2013
Kamerun gehört zur zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft CEMAC – Communauté économique et monétaire de l’Afrique centrale – und zur zentralafrikanischen Wirtschafts- und Zollunion UDEAC – Union douanière et économique de l’Afrique centrale. Daher gelten auch für die Einfuhr von Hilfsgütern die Zollvorschriften der CEMAC.
Generelles
Ohne einen Partner vor Ort ist die Entzollung meist nicht durchzuführen. Der Partner sollte mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sein und über die nötigen Kontakte verfügen. Unterrichten Sie sich vor dem Versand von Gütern beim kamerunischen Zoll über die Bestimmungen der von Ihnen versendeten Ware, über erforderliche Unterlagen und die zu kontaktierenden Stellen.
Direction générale des douanes
Service de communication et de la coopération internationale
B.P. 33035
Yaoundé / Cameroun
Tel. +237-80 40
Fax +237-22 22 49 89
E-Mail
douanescustoms-cm%27%net,sic
Webseite
douanescustoms-cm.net
Anfragen sollten vorzugsweise schriftlich in französischer oder englischer Sprache gestellt werden.
Das vollständige Zollrecht und die Zolltarife können Sie über die Zentrale der CEMAC in Bangui/Zentralafrikanische Republik beziehen.
Communauté économique et monétaire de l’Afrique centrale
Immeuble CEMAC
Avenue des martyrs
B.P. 969
Bangui / République Centrafricaine
Tel. +236-21 61 47 81
Fax +236-70 14 15 66
E-Mail
hotmail%27%com,secemac
Webseite
www.cemac.int
Im Internet finden Sie weitere Gesetzestexte u.a. auf folgenden Webseiten:
www.droit-afrique.com
Handelsrecht im französischsprachigen Afrika
www.legicam.org
Portal des größten kamerunischen Arbeitgeberverbands
www.izf.net
Informationsportal für Investoren in der Franc-cfa-Zone.
Verzollung von Hilfsgütern
Generell muß auch für Hilfsgüter und Lieferungen aus humanitären Gründen Zoll gezahlt werden. Die Zollsätze staffeln sich nach Warengruppen:
Kategorie I Güter des Grundbedarfs 5%
Kategorie II Rohstoffe und Ausrüstungsgüter 10%
Kategorie IV Konsumgüter 30%
Ausgewählte Ausnahmetatbestände gem. Art. 241 der CEMAC-Zollbestimmungen
- Schenkungen an Staats- und Regierungschefs
- Schenkungen an den Staat
Eine Erklärung des betreffenden CEMAC-Staates über den nichtkommerziellen Charakter der Lieferung sowie die kostenlose Übereignung muß vorliegen.
- Güter für das Rote Kreuz und ähnliche im jeweiligen Land akkreditierte Hilfsorganisationen
Vor dem Versand der Hilfsgüter setzt sich Ihre Partnerorganisation mit dem Gesundheitsministerium in Verbindung und übersendet eine detaillierte Packliste mit Angaben zum Empfänger. Das Ministerium beantragt beim Finanzministerium die Zollbefreiung, die vom Generaldirektor des Zolls erteilt wird.
Die Lieferung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
- auf den Empfänger ausgestellter Frachtbrief (Bill of Lading / connaissement)
- Waren mit karitativem Charakter
- kostenlose Bereitstellung
- Güter des Grundbedarfs
Ministère de la Santé publique
Chef de Division de la coopération internationale
Yaoundé / Cameroun
Tel. +237-22 22 02 29
- Güter und Gegenstände zur Religionsausübung
Die Lieferung muß unmittelbar an die örtlich Verantwortlichen der jeweiligen Gemeinde gerichtet sein. Eine Erklärung über den Zweck der Güter muß beigefügt sein.
- Materialien für Einrichtungen der Lehre, Wissenschaft und Kultur
Darunter fallen u.a. Bücher, Filme, Ausrüstungsgegenstände und andere Lehrmaterialien für Schulen, Museen und Bibliotheken.